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PKG 2021 1 Praxis Kantonsgericht 2021 7 Nachfristansetzung für den Kostenvorschuss in einem gericht- lichen Verfahren über eine betreibungsrechtliche Angelegen- heit Das Gerichtsverfahren in den Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts wird gemäss Art. 1 lit. c ZPO durch die ZPO geregelt (E. 4.2). Wenn im Anwendungsbereich der ZPO zugunsten des SchKG eine Ausnahme gemacht werden soll, wird dies in der ZPO ausdrücklich erwähnt (E. 4.2). In der ZPO findet sich keine Bestimmung, wonach sich die Frist bzw. Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in einem gerichtlichen Verfahren über eine betreibungsrechtliche Angelegenheit nach dem SchKG richtet. Entspre- chend beantwortet sich diese Frage nach Art. 101 Abs. 3 ZPO (E. 4.2). Aus den Erwägungen:
4. Ins Auge springt hingegen ein anderer Mangel im Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass beim Beschwerdeführer ein Ge- richtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 angefordert worden sei. Der Beschwerde- führer habe diesen nicht innert Frist geleistet, was er mit E-Mail vom 26. Oktober 2020 bestätigt habe. Der Kostenvorschuss sei bis heute nicht bezahlt worden. Da sich die Vorschuss- pflicht aus dem SchKG und nicht aus der ZPO ergebe, und da das SchKG keine Nachfristanset- zung vorsehe, sei nach Ablauf der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses keine Nach- frist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt worden. Missachte der Gläubiger die ihm vom Gericht angesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses, sei auf das Rechtsöffnungsgesuch infolge Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses und somit wegen des Fehlens einer Prozessvor- aussetzung nicht einzutreten. Nichts Anderes würde gelten, wenn der Gerichtskostenvor- schuss nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist bezahlt würde. Im zu beurteilenden Fall habe demzufolge ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (RG act. 11 E. 1). 4.2. Diese Auslegung der Vorinstanz ist unzutreffend. Die ZPO regelt nach ihrem Art. 1 lit. c das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Streit zivilrechtlicher oder lediglich betreibungsrechtlicher Natur ist. Ebenso wenig ist relevant, ob ein ordentliches Ver- fahren (z.B. Aberkennungsklage oder Kollokationsprozess) oder nur ein summarisches Verfah- ren (z.B. provisorische Rechtsöffnung oder Arrest) durchzuführen ist. Nur Verfügungen der Vollstreckungsorgane (insbesondere der Betreibungs- und Konkursämter) sowie die betrei- bungsrechtliche Beschwerde unterstehen nicht – zumindest nicht direkt – der ZPO, sondern
PKG 2021 2 dem kantonalen Verwaltungsrecht (Thomas Sutter-Somm/Rafael Klingler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 1 ZPO; vgl. allerdings Art. 10 des Einführungsge- setzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Im- mer wenn im Anwendungsbereich der ZPO zugunsten des SchKG eine Ausnahme gemacht werden soll, wird dies in der ZPO ausdrücklich erwähnt, i.d.R. indem die Bestimmungen des SchKG vorbehalten werden (vgl. Art. 46, 47 Abs. 2 lit. c, 63 Abs. 3, 68 Abs. 2 lit. c, 145 Abs. 4, 198 lit. e, 251, 269 lit. a, 270 Abs. 1, 309 lit. b, 327a Abs. 2 und 335 ZPO). Die örtlichen Zustän- digkeiten nach der ZPO für Klagen nach dem SchKG werden beispielsweise nur verdrängt, wenn das SchKG für seine Klagen selber einen Gerichtsstand statuiert (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Obergerichts Zürich RT200011 vom 18. März 2020 E. 3 m.H.). Hinsichtlich der Fristbestimmungen gab es im Rahmen der gesamtschweizerischen Vereinheit- lichung des Zivilprozessrechts eine Anpassung beim SchKG und einen Vorbehalt in der ZPO. Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts Anderes bestimmt (Art. 31 SchKG), und beim Fristenstillstand nach ZPO bleiben gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG über die Betrei- bungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten (vgl. hierzu den Entscheid des Kantonsge- richts Luzern 1B 15 16 vom 24. August 2015 E. 6, publ. in: CAN 2016 Nr. 14 S. 41 ff.). In der ZPO findet sich keine Bestimmung, wonach sich die Frist bzw. Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in einem gerichtlichen Verfahren über eine betreibungsrechtliche Angele- genheit nach SchKG richtet. Entsprechend beantwortet sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn in einem Rechtsöffnungsverfahren der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde, nach der ZPO. Für den Fall, dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wird, sieht die ZPO in Art. 101 Abs. 3 vor, dass der säumigen Partei zunächst eine Nachfrist anzuset- zen ist, bevor auf Nichteintreten erkannt wird (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Ober- gerichts Zürich RT200011 vom 18. März 2020 E. 3 m.H.). Im vorliegenden Fall wäre demnach in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen gewesen. 4.3. Im Übrigen lässt sich der Nichteintretensentscheid auch nicht damit begründen, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 30. September 2020 auf die Säumnisfolge des Nichteintre- tens bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschusses hinwies (RG act. 8). Diese Säumnisan- drohung ist – wie erwähnt – gesetzeswidrig; eine korrekte Säumnisandrohung bildet Voraus- setzung dafür, dass die Säumnisfolgen überhaupt eintreten können (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 147 ZPO). KSK 20 134 Entscheid vom 17. Februar 2021